Versorger brauchen für Billigkeitskontrolle beim Gas Kalkulation nicht offenzulegen

Versorger brauchen für Billigkeitskontrolle beim Gas Kalkulation nicht offenzulegen

Versorger brauchen für Billigkeitskontrolle beim Gas Kalkulation nicht offenzulegen

Bei einer Erhöhung von Gaspreisen kann nur die Erhöhung selbst, nicht jedoch der Preissockel einer Billigkeitskontrolle durch die Gerichte unterworfen werden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren gegen ein kommunales Gasversorgungsunternehmen entschieden (Urteil vom 19.11.08, Az.: VIII ZR 138/07). Die Richter betonten, dass sich der Preissockel der Billigkeitskontrolle nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches entzieht, da er durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kunde und dem Versorger zustande kommt. Eine Kontrolle des Preissockels bei den Gaspreisen liefe der Intention des Gesetzgebers zuwider, der – anders als früher bei den Strompreisen – beim Gas eine staatliche Prüfung und Genehmigung wiederholt abgelehnt habe.

Zudem betonte das Gericht, dass dem Versorger im Rahmen der Billigkeitskontrolle der Preiserhöhung gewisse Rechte bleiben: Sein verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse an Geschäftsdaten könne nicht von vornherein mit der Begründung verneint werden, er müsse für die Billigkeitskontrolle alle erforderlichen Unterlagen und Kalkulationen uneingeschränkt offen legen, führten die Richter aus. „Mit dieser Entscheidung entwickelt der achte Senat des BGH seine Grundsatzurteile zur Billigkeitskontrolle konsequent weiter“, kommentiert Energierechtsexperte Werner Dorß von der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig in Frankfurt das Urteil. „Die geheime Preisbildlung gehört zu den Grundlagen des wirtschaftlichen Agierens.“ Der Anwalt verweist darauf, dass den Unternehmen bei einer Offenlegung aller Informationen keine Möglichkeiten mehr verblieben, im Interesse ihrer Kunden mit Lieferanten etc. zu verhandeln, da diesen dann bis aufs Detail die Lage des Unternehmens bekannt sei und sie von vornherein alle Verhandlungen unterlaufen könnten. „Eine falsch verstandene Verpflichtung zur Offenlegung der Kalkulation würde somit gerade der Errichtung wettbewerblicher Strukturen – auch in der Gaswirtschaft – diametral zuwiderlaufen und in der Folge wesentliche Zielvorgaben der Energierechtsreform 2005, nämlich den Wunsch nach Wettbewerb, in Frage stellen“, mahnt Dorß.

Das konkrete Verfahren verwies der BHG mit dem Hinweis an die Vorinstanz zurück, dass die Billigkeit einer Tariferhöhung dann schlüssig vorgetragen ist, wenn der Versorger für den maßgeblichen Zeitraum darlegt, dass sich seine Bezugskosten entsprechend erhöht haben und nicht durch einen Rückgang sonstiger Kosten der Gasversorgung ganz oder teilweise ausgeglichen worden sind. Energierechtler Dorß: „Damit eröffnet der BGH dem Versorger zunächst die Möglichkeit, die relevanten Informationen mit Zeugenaussagen oder Wirtschaftsprüfergutachten beweisen zu können.“

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