Ministerin Margit Conrad lehnt Schächten ab – Rituelle Schlachtung muss sich am Tierschutz…

Ministerin Margit Conrad lehnt Schächten ab – Rituelle Schlachtung muss sich am Tierschutz…

Mainz –

Ministerin Margit Conrad lehnt Schächten ab – Rituelle Schlachtung muss sich am Tierschutz orientieren

Das islamische Opferfest Kurban Bayrami findet noch bis zum 11. Dezember statt. Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz weist auf die Tierschutzbestimmungen hin, die das rituelle Schlachten (Schächten) nur nach Erteilen einer Ausnahmegenehmigung erlaubt. Diese Genehmigung erteilen die zuständigen Verwaltungen der Kreisverwaltungen und Städte.

Die rheinland-pfälzische Umwelt- und Verbraucherschutzministerin Margit Conrad hat sich gegen das Schlachten von Tieren ohne Betäubung ausgesprochen. “Wir fordern ein EU-weites und ausnahmsloses Verbot dieser Praxis und des Schächtens”, sagte Conrad. Der vorliegende Vorschlag der EU-Kommission gehe nicht weit genug und falle hinter die Standards des deutschen Tierschutzrechts zurück. “Die Mehrheit der Menschen lehnt das Schlachten von Tieren ohne Betäubung als tierschutzwidrig ab. Eine EU-Verordnung muss Schlachttiere vor unnötigen Schmerzen schützen”, so Conrad. Rheinland-Pfalz setzt sich seit 2007 für ein EU-weites Verbot des Schächtens und für die Kennzeichnung beziehungsweise das Importverbot von geschächtetem Fleisch ein.

Zum islamischen Opferfest wurden die für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Verwaltungen ebenso wie die Polizeibehörden informiert. Auch der Landesverband der Schafhalter und die Landestierärztekammer wurden über das anstehende Opferfest in Kenntnis gesetzt.

Das rheinland-pfälzische Umweltministerium hat Ausführungshinweise zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schächten nach Paragraph 4a Tierschutzgesetz erlassen. Ziel ist im Einklang mit dem Staatsziel Tierschutz eine klare Tierschutzorientierung. Danach ist das Schlachten eines Opfertieres ohne vorgeschriebene Betäubung grundsätzlich verboten. Notwendig sind Angaben zur Darlegung des zwingenden Grundes einer Religionsgemeinschaft sowie Sachkunde des Schlachters und detaillierte Angaben zum Schlachtbetrieb, der nach Fleischhygienerecht zugelassen sein muss. Das durch Schächtung gewonnene Fleisch darf nur an die Angehörigen der im Antrag genannten Religionsgemeinschaft abgegeben werden.

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