EuGH erleichtert den Stromkunden geschlossener Netze die Anbieterwahl

EuGH erleichtert den Stromkunden geschlossener Netze die Anbieterwahl

EuGH erleichtert den Stromkunden geschlossener Netze die Anbieterwahl

Geschäftsinhaber und sonstige Gewerbetreibende, die nicht unmittelbar an Stromnetze der allgemeinen Versorgung sondern an so genannte „Objektnetze“ (früher „Arealnetze“) angeschlossen sind, konnten bisher in der Regel ihren Stromlieferanten nicht frei wählen. Häufig finden sich diese Konstellationen in größeren Einkaufszentren, an Flughäfen oder Bahnhöfen und bei gewerblichen Immobilien auf ehemaligen Industriegeländen. Grund dafür ist eine Regelung im Energiewirtschaftsgesetz (§ 110 I Nr. 1 EnWG), mit der der Europäische Gerichtshof (EuGH) sich jetzt zu befassen hatte. Die Betreiber dieser „Objektnetze“ sind bislang nicht verpflichtet, jedem Interessenten ihre Netze zu öffnen. Hiermit bestand eine gravierende Ausnahme von den ansonsten bestehenden Verpflichtungen, Netze der leitungsgebundenen Energieversorgung für den Wettbewerb zu öffnen. Nun hat der EuGH mit seinem Urteil vom 22.5.2008 die Zugangsmöglichkeiten zu „Objektnetzen“ wesentlich erweitert.

Nach dieser Entscheidung steht die seit der Novellierung des EnWG im Jahr 2005 geltende Vorschrift im Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen des europäischen Binnenmarkts. Solange dem Betreiber die Netzöffnung nicht unzumutbar ist, hat er – so der EuGH – die freie Wahl des Lieferanten zu gewähren. Die Rechtsfrage war dem EuGH durch das OLG Dresden zur Vorabentscheidung vorgelegt worden und betraf das von der Regulierungsbehörde als „Objektnetz“ anerkannte Stromnetz auf dem Flughafen Leipzig/ Halle.

„Die Entscheidung wird weitreichende Auswirkungen auf das Geschäftsmodell „Objektnetz“ haben“, meint Rechtsanwalt Christoph Germer, Energierechtsexperte der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig in Berlin. „Vielfach haben Immobilieneigentümer derartige Netze an Dritte verpachtet. Das rechnet sich aber regelmäßig nur dann, wenn der Betreiber gleichzeitig das Monopol zum Stromverkauf erhält“. Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Werner Dorß, Spezialist für Energiewirtschaftsrecht bei FPS Fritze Paul Seelig in Frankfurt, werden die Regulierungsbehörden künftig bei Anträgen zur Feststellung der Objektnetzeigenschaft zurückhaltender agieren. Weiterhin, so Rechtsanwalt Dorß, sei der Gesetzgeber gefragt. „Die derzeitige Regelung im EnWG ist so nicht länger haltbar, sie muss an die europäischen Vorgaben angepasst werden.“

In der Praxis wird entscheidend sein, welche Anforderungen an das Kriterium „Zumutbarkeit der Netzöffnung“ zu stellen sind. Rechtsanwalt Dorß weist im Übrigen darauf hin, dass sich der EuGH in seiner Entscheidung nur mit der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie auseinandergesetzt hat und das Urteil somit nicht unmittelbar für die Gasversorgung gilt. Allerdings legt der weitgehend übereinstimmende Wortlaut der Gasrichtlinie eine parallele Auslegung nahe.

Betroffene Energieverbraucher in bestehenden „Objektnetzen“ sollten Preisvergleiche vornehmen und einen Stromanbieterwechsel prüfen, wenn sich dadurch ihre Energiekosten reduzieren lassen. Nach Auffassung der Anwälte wird sich künftig eine Weigerung des Objektnetzbetreibers sehr viel schwieriger begründen lassen. Allerdings sieht auch die EuGH-Entscheidung keine unbegrenzte Netzöffnung vor, sodass in jedem Einzelfall zu prüfen sein wird, ob für den Objektnetzbetreiber der Zugang anderer Stromlieferanten zumutbar ist.

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